
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
- 1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- 2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
- 3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- 4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- 5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- 6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
- 7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Zu § 555b: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434).