Vorherige Seite Nächste Seite § 2285 BGB, Anfechtung durch Dritte§ 2285 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) BundesrechtBuch 5 – Erbrecht → Abschnitt 4 – ErbvertragTitel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BGBGliederungs-Nr.: 400-2Normtyp: Gesetz§ 2285 BGB – Anfechtung durch Dritte Die im § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite