
§ 1817 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft
§ 1817 BGB – Befreiung
(1) 1Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
- 1.der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
- 2.eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
2Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt.