
§ 195 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.