
§ 985 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Eigentum → Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 BGB – Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.