
Art. 64 EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
EU-Recht
Dritter Teil – Die Politiken der Gemeinschaft → TITEL IV – Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
Art. 64 EGV
(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage auf Grund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu Gunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.
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