
Art. 48 EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
EU-Recht
TITEL III – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr → Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht
Art. 48 EGV
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
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