
Art. 45 EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
EU-Recht
TITEL III – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr → Kapitel 2 – Das Niederlassungsrecht
Art. 45 EGV
Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.
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