
Art. 297 EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
EU-Recht
Sechster Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen →
Art. 297 EGV
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwer wiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
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