
Art. 208 EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung)
EU-Recht
Kapitel 1 – Die Organe → Abschnitt 2 – Der Rat
Art. 208 EGV
Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
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