
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 36 OWiG – Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist
- 1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
- 2.
mangels einer solchen Bestimmung
- a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
- b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) 1Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. (1)
Zu § 36: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).
Vgl. BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl I S. 4279).