
§ 303c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
§ 303c StGB – Strafantrag
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Zu § 303c: Geändert durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).