
§ 295 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
§ 295 StGB – Einziehung
1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.