Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe
§ 43 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Erster Titel – Strafen → - Geldstrafe -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe

1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.