
§ 43 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Erster Titel – Strafen → - Geldstrafe -
§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.