
§ 270 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.