Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 39 StGB, Bemessung der Freiheitsstrafe
§ 39 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Erster Titel – Strafen → - Freiheitsstrafe -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 StGB – Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.