Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 245 StGB, Führungsaufsicht
§ 245 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 245 StGB – Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).