Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 134 StGB, Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
§ 134 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.