
§ 92b StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates → Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften
§ 92b StGB – Einziehung
1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.
Zu § 92b: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).