Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund
§ 81 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates → Zweiter Titel – Hochverrat

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 81 StGB – Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. 1.
    den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. 2.
    die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.