
§ 79a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verjährung → Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung
§ 79a StGB – Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
solange dem Verurteilten
- a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
- 3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Zu § 79a: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).