Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 78a StGB, Beginn
§ 78a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verjährung → Erster Titel – Verfolgungsverjährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 78a StGB – Beginn

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.