
§ 78a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verjährung → Erster Titel – Verfolgungsverjährung
§ 78a StGB – Beginn
1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.