Vorherige Seite Nächste Seite § 77e StGB, Ermächtigung und Strafverlangen§ 77e StGBStrafgesetzbuch (StGB)BundesrechtAllgemeiner Teil → Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, StrafverlangenTitel: Strafgesetzbuch (StGB)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: StGBGliederungs-Nr.: 450-2Normtyp: Gesetz§ 77e StGB – Ermächtigung und Strafverlangen Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite