Strafgesetzbuch (StGB) Bundesrecht

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§ 77e StGB, Ermächtigung und Strafverlangen
§ 77e StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Allgemeiner Teil → Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 77e StGB – Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.