
§ 503 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 503 HGB – Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Zu § 503: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).