
§ 501 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 501 HGB – Haftung für andere
1Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Zu § 501: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).