
§ 485 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
§ 485 HGB – See- und Ladungstüchtigkeit
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
Zu § 485: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).