Handelsgesetzbuch Bundesrecht

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§ 469 HGB, Sammellagerung
§ 469 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Sechster Abschnitt – Lagergeschäft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 469 HGB – Sammellagerung

(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.

(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.

(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne dass er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.

Zu § 469: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).