
§ 464 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft
§ 464 HGB – Pfandrecht des Spediteurs
1Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. 2An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. 3 § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 464: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).