
§ 450 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 450 HGB – Anwendung von Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
- 1.ein Konnossement ausgestellt ist oder
- 2.die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.
Zu § 450: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).