
§ 426 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 426 HGB – Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Zu § 426: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).