
§ 303 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Vierter Titel – Vollkonsolidierung
§ 303 HGB – Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Zu § 303: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).