
§ 259 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage
§ 259 HGB – Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
Zu § 259: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).