Handelsgesetzbuch Bundesrecht

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§ 234 HGB, Kündigung. Tod des Gesellschafters
§ 234 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 234 HGB – Kündigung. Tod des Gesellschafters

(1) 1Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 entsprechende Anwendung. 2Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Zu § 234: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).