
§ 233 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft
§ 233 HGB – Rechte des Gesellschafters
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Zu § 233: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).