
§ 152 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Fünfter Titel – Liquidation der Gesellschaft
§ 152 HGB – Befolgung von Anordnungen der Beteiligten
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.