Handelsgesetzbuch Bundesrecht

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§ 135 HGB, Kündigung durch Privatgläubiger
§ 135 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Vierter Titel – Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 HGB – Kündigung durch Privatgläubiger

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.