Handelsgesetzbuch Bundesrecht

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§ 132 HGB, Kündigung eines Gesellschafters
§ 132 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Vierter Titel – Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 HGB – Kündigung eines Gesellschafters

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.