Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

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§ 29 VwGO, Wahl
§ 29 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 VwGO – Wahl

(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.