Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

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§ 186 VwGO, Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten
§ 186 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil V – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 186 VwGO – Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten

1 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. 2 § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

Zu § 186: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).