
§ 151 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 151 VwGO – Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Zu § 151: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).