Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 150 VwGO, Entscheidung durch Beschluss
§ 150 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 150 VwGO – Entscheidung durch Beschluss

Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.