Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

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§ 130b VwGO, Tatbestand der angefochtenen Entscheidung; Dars...
§ 130b VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 12. Abschnitt – Berufung

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 130b VwGO – Tatbestand der angefochtenen Entscheidung; Darstellung der Entscheidungsgründe

1Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen macht. 2Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Zu § 130b: Neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).