
§ 98 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 98 VwGO – Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.