Arbeitsgerichtsgesetz Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 68 ArbGG, Zurückverweisung
§ 68 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Berufungsverfahren

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 ArbGG – Zurückverweisung

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.