Vorherige Seite Nächste Seite § 117 ArbGG, Entscheidung der Bundesregierung bei fehlendem ...§ 117 ArbGGArbeitsgerichtsgesetzBundesrechtFÜNFTER TEIL – Übergangs- und SchlussvorschriftenTitel: ArbeitsgerichtsgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: ArbGGGliederungs-Nr.: 320-1Normtyp: Gesetz§ 117 ArbGG – Entscheidung der Bundesregierung bei fehlendem Einvernehmen Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.Zu § 117: Neugefasst durch G vom 30. 3. 2000 (BGBl I S. 333). Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite