
§ 500 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Fünfter Abschnitt – Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 500 StPO – Entsprechende Anwendung
(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
- 2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
Zu § 500: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).