
§ 406l StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406l StPO – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Zu § 406l: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).