
Strafprozessordnung (StPO)
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 490 StPO – Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.
Zu § 490: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).