Strafprozessordnung (StPO) Bundesrecht

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§ 357 StPO, Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
§ 357 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Vierter Abschnitt – Revision

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 357 StPO – Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

1Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. 2 § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 357: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).