
§ 351 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Vierter Abschnitt – Revision
§ 351 StPO – Gang der Revisionshauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) 1Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Zu § 351: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).